Schliesslich sprechen gegen das einfache formelle Abgrenzungskriterium der Rechtspersönlichkeit auch praktische Überlegungen: Die faktisch wie ein Bundesamt geführte Eidg. Alkoholverwaltung oder die SERV wären bezüglich der Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung gleich zu behandeln wie die Energie-Agentur der Wirtschaft, das Eidg. Starkstrominspektorat, die RUAG Holding AG oder die Swisscom AG. Die offenkundige Verschiedenheit dieser Fälle bezüglich Verwaltungsnähe bzw. Autonomie fände keinen Niederschlag in der Zuordnung, was mit Art. 2 Abs. 3 RVOG kaum zu vereinbaren wäre.