Gegen sie spricht aber, dass sie eine organisationsrechtliche Eigenschaft, nämlich die Rechtspersönlichkeit, die für die effektive Autonomie einer öffentlich-rechtlichen Organisation von untergeordneter Bedeutung ist,113 zum massgebenden Kriterium erhebt. Da die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts zudem keine unmittelbare Gültigkeit haben, ergibt sich erst aus dem betreffenden Spezialgesetz, welche Rechte und Pflichten einer öffent- lich-rechtlichen Organisation zukommen. Schliesslich sprechen gegen das einfache formelle Abgrenzungskriterium der Rechtspersönlichkeit auch praktische Überlegungen: