Wegfallen würden hingegen sämtliche Anstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen. Dies hätte aber auch eine Änderung der RVOV zur Folge (Art. 6 Abs. 1 Bst. f, Abs. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 3). Für diese Lösung spricht ihre Einfachheit. Sie ist als abstraktes Abgrenzungskriterium eindeutig und klar.