6.1 Das Kriterium der Rechtspersönlichkeit Das Kriterium der Rechtspersönlichkeit führt zu einer einfachen Grenzziehung zwischen den Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung und den externen Trägern von Verwaltungsaufgaben. Der Anhang der RVOV bestünde neben der bestehenden Aufführung aller zur Zentralverwaltung zählenden Verwaltungseinheiten in einer möglichst vollständigen Auflistung aller Behördenkommissionen. Ferner wären noch die rechtlich unselbstständigen Anstalten aufzuführen. Wegfallen würden hingegen sämtliche Anstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen.