110 Trägerschaft durch Bund und Kantone; Beteiligung der Kantone am Dotationskapital. Einfluss des Bundes auf das oberste Leitungsorgan: Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des Institutrats (teileweise auf Antrag der Kantone), den Präsidenten, den Direktor und bezeichnet die Revisionsstelle (Art. 68-71 und 77 HMG; Art. 4 und 9 OV Swissmedic).