14 ParlG zu qualifizieren sei. Den Berichten der vorberatenden Büros lag ein Gutachten der Bundeskanzlei zugrunde, das vor allem darauf abstellte, dass die ETH eigene Rechtspersönlichkeit hätten. Die Frage der Auswirkungen der Beibehaltung der bisherigen Zuordnung der ETH zur dezentralen Bundesverwaltung im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsrecht im Hinblick auf die Auslegung der Unvereinbarkeitsbestimmungen von Art. 14 ParlG müsste allenfalls anlässlich der Überprüfung der Unvereinbarkeiten in der kommenden Legislatur erneut beurteilt werden. Abzuklären wäre dabei gegebenenfalls auch, inwiefern eine Ausbildungsstelle überhaupt als Festanstellung zu qualifizieren ist.