106 Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. Er ist Aufsichtsorgan und verfügt über Entschei- dungs- und Rechtsetzungsbefugnisse (vgl. Art. 4 Abs. 2, 25, 27 Abs. 2, 33a, 34c Abs. 2, 34d Abs. 3, 35, 35a, Abs. 1 und 2, 35b Abs. 2, 36 Abs. 4, 37a Abs. 5 und 39 Abs. 1 ETH-G). Der Bundesrat wählt die folgenden Mitglieder des ETH-Rates: Präsident, Vizepräsident, Direktor der Forschungsanstalt, ein vorgeschlagenes und 5 weitere Mitglieder. (Art.24 Abs. 1 ETH- G). Die Eidgenössischen Räte haben am 3. Dez. 2007 beschlossen, dass gemäss ETH-G die ETH nicht als dezentrale Verwaltungseinheit im Sinne von Art. 14 ParlG zu qualifizieren sei.