104 Einfluss des Bundes auf die obersten Leitungsorgane: Wahl der Mitglieder des Institutsrates, des Direktors und Bezeichnung der Revisionsstelle durch den Bundesrat. Der Direktor ist weisungsgebunden. Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und 8 Abs. 1 sowie 9 Abs. 1 IGEG). 105 Schweizerische Exportrisikoversicherung. Einfluss des Bundes auf die obersten Leitungsorgane: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle durch den Bundesrat. Der Bundesrat bestimmt zudem den Verwaltungsratspräsidenten. Steuerung über vom Bundesrat festgelegte strategische Ziele. (Art. 22-24 SERVG).