101 Der vom Bundesrat gewählte Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern: 16 Vertreter der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer, 16 Vertreter der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen sowie 8 Vertreter des Bundes (63 Abs. 2 und 3 UVG). 102 Paritätisch aus den Sozialpartnern zusammengesetzte Kassenkommission; der Bundesrat bestimmt deren Zusammensetzung und die Sitzverteilung (vgl. Art. 12-14 PUBLICA-Gesetz). 103 Einfluss des Bundes auf die obersten Leitungsorgane: Wahl des Institutsrates und des Direktors durch den Bundesrat. Das Institut untersteht der Aufsicht durch den Bundesrat. (Vgl. Art. 1, 5, 6, 8, 10, 14 SIR-G).