Für eine Organisation, die der Bund errichtet oder kapital- und stimmenmässig beherrscht und die Dienstleistungen am Markt erbringt, spielen die andern Kriterien keine Rolle mehr (vgl. Ziff. 5.2.2 am Ende). Dasselbe gilt für paritätisch zusammengesetzte Organisationen (vgl. Ziff. 5.2.3, zweites Alinea). Im übrigen orientiert sich die Zuordnung aber primär (= erste Spalte) jeweils am formellen Kriterium der Rechts- und Organisationsform. Danach werden die unterschiedlichen Aufgabentypen (zweite Spalte) mit den Steuerungskompetenzen des Bundes (dritte Spalte mit der weiteren Unterteilung) kombiniert.