Aufgrund dieser Typologie lässt sich schliessen, dass die Erfüllung von Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht sowie die Erfüllung von Dienstleistungen mit Monopolcharakter eher dafür sprechen, die entsprechenden Aufgabenträger der dezentralen Bundesverwaltung (also nicht den externen Trägern von Verwaltungsaufgaben) zuzuordnen. Dies deshalb, weil diese Aufgaben – würden sie nicht durch verselbstständigte Einheiten erfüllt – eher durch Organe der Zentralverwaltung als durch externe Aufgabenträger erfüllt würden. Dies gilt erst recht für Ministerialaufgaben, die ausnahmsweise verselbstständigten Einheiten übertragen werden.