90 Vogel, a.a.O. Ziff. 3.4. 91 BBl 2006 8233, 8268. 92 Seit dem Bericht des Bundesrates vom 23. Juni 2004 zur "Grundversorgung in der Infrastruktur (Service public)" gilt der Grundsatz der Trennung von politischer und unternehmerischer Verantwortung. "Der Bund beschränkt sich in seiner Funktion als Eigner darauf, den Unternehmen strategische Ziele zu setzen, während die konkrete Umsetzung dieser Ziele Sache der unternehmerischen Organe ist. Die Unternehmen erhalten damit einen wesentlich grösseren unternehmerischen Handlungsspielraum als bisher, und der Bund nimmt im Wesentlichen die Rolle eines Eigentümers und eines Regulators wahr.