formen zur dezentralen Verwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 RVOG zu zählen sind. Die Typologisierung der Bundesaufgaben im Corporate-Governance-Bericht kann jedoch für die Beantwortung dieser Frage herangezogen werden (vgl. Ziff. 5.2.2). Generell kann immerhin gesagt werden, dass Anstalten und öffentlichrechtliche Stiftungen aufgrund ihrer spezifischen öffentlich-rechtlichen Konzeption der zentralen Bundesverwaltung näher stehen als spezialgesetzliche oder privatrechtliche Aktiengesellschaften und privatrechtliche Stiftungen.