83 Sägesser, RVOG, zu Art. 2, Rz. 100 f. 84 Biaggini (Rz. 10) hebt - mit Verweis auf die in Art. 44 RVOG geregelten FLAG-Verwaltungseinheiten, die vom Bundesrat über einen Leistungsauftrag und ein Globalbudget geführt werden - als materielles Kriterium allein den erhöhten Grad der Eigenständigkeit hervor. Indessen sei nicht zu übersehen (Rz. 11), dass die Grenze zwischen Verwaltungsflexibilisierung und Aufgabenauslagerung fliessend sei, was eine nicht notwendig knapp und "holzschnittartig" formulierte Verfassungsbestimmung wie Art. 178 Abs. 3 BV naturgemäss nicht adäquat zum Ausdruck bringen könne.