ist.87 Allein aus der Tatsache, dass eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit als juristische Person konzipiert wird, kann man bezüglich ihrer Rechte und Pflichten folglich nichts ableiten; es ist in erster Linie Sache des jeweiligen Gründungserlasses, den Wirkungskreis, den Autonomiegrad und die Organisation einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person festzulegen. Unbestritten ist einzig, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eigenem Namen am Privatrechtsverkehr teilnehmen kann.88 5.2 Typologische Abgrenzungskriterien