Im öffentlichen Recht wird indessen autonom über die Zuweisung von Rechten und Pflichten entschieden, weshalb Art. 53 ZGB, wonach die juristischen Personen grundsätzlich aller Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht eine natürliche Eigenschaft des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben, nicht unmittelbar (bzw. ohne klaren Verweis z.B. im Gründungserlass der betreffenden juristischen Person) auf das Organisationsrecht des Staates zu beziehen ist.87 Allein aus der Tatsache, dass eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit als juristische Person konzipiert wird, kann man bezüglich ihrer Rechte und Pflichten folglich nichts ableiten;