Da aber die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts keine unmittelbare Gültigkeit haben, bedarf es für die Schaffung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer Grundlage in einem Erlass des öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht wird indessen autonom über die Zuweisung von Rechten und Pflichten entschieden, weshalb Art.