Dazu ist anzumerken, dass der vermeintlich klare Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts in der Literatur nicht unangefochten geblieben ist, obwohl kaum eine Abhandlung auf ihn verzichten kann.86 Wesensmerkmal einer juristischen Person ist, dass sie mittelbar oder unmittelbar durch Rechtssatz entsteht und dass sie Trägerin eigener Rechte und Pflichten ist. Da aber die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts keine unmittelbare Gültigkeit haben, bedarf es für die Schaffung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer Grundlage in einem Erlass des öffentlichen Rechts.