Wie bereits erwähnt (Ziff. 2.1.6), sind rechtlich selbstständige Anstalten des Bundes organisationsrechtlich von der zentralen Bundesverwaltung getrennte Unternehmen des Bundes. Dies trifft aber auch für alle anderen spezialgesetzlich geregelten juristischen Personen und Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie auf externe Organisationen und Personen zu, denen eine Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist. Mit Blick auf diese Gemeinsamkeit zieht Sägesser die Trennlinie zwischen Bundesverwaltung und externen Trägern von Verwaltungsaufgaben wie folgt: Zur Bundesverwaltung zählen alle Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit.