178 Abs. 3 BV setzt gemäss Sägesser voraus, dass der die Aufgaben Wahrnehmende selber rechts- und handlungsfähig ist, im Rechtsverkehr selbstständig als Träger von Rechten und Pflichten auftreten, klagen und beklagt werden kann. Bei fehlender Rechtspersönlichkeit liegt gemäss Sägesser hingegen keine Aufgabenübertragung an Personen oder Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts vor. Statt dessen verbleibt die Aufgabe in der Bundesverwaltung.83 Biaggini lehnt hingegen das Abstellen auf die Rechtspersönlichkeit als Abgrenzungskriterium ab; entscheidend sei ein materielles Kriterium (Herauslösen aus der Leitungsverantwortung des Bundesrates).84