e RVOV), welche aufgrund der erforderlichen Autonomie nicht zur zentralen Bundesverwaltung gehören, aber aufgrund ihrer Aufgaben auch nicht in den vierten Kreis ausgelagert werden können (z.B. EFK, EDÖB, UBI). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das 4-Kreise-Modell für die normative Festlegung der Grenzen zwischen der dezentralen Bundesverwaltung und den externen Trägern von Verwaltungsaufgaben nicht eignet.82 5 Mögliche Kriterien für eine neue Abgrenzung