Auf der Vorsorgeseite hätte eine Zuweisung zu den dezentralen Verwaltungseinheiten im Wesentlichen einen gewissen Autonomieverlust zur Folge: Dies gilt für den Erlass eines eigenen Vorsorgereglements75, die alleinige Verhandlungskompetenz mit der PUBLICA über den Verbleib bzw. den Austritt aus der Pensionskasse des Bundes76 sowie die Bestimmung der Beitragshöhe unabhängig von der Bandbreite der Finanzierung der Vorsorge nach Art. 32g