Würde z.B. die Stiftung "Pro Helvetia", die heute zum verwaltungsexternen Bereich gehört, neu den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung zugeordnet werden, so hätte dies aufgrund des FHG folgende Konsequenzen: - Da die Stiftung eine eigene Rechnung führt, würde sie auch als dezentrale Verwaltungseinheit nicht unter den Geltungsbereich des FHG fallen (Art. 2 Bst. f). - Anders als bisher wäre aber ihre Rechnung zu konsolidieren (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) es sei denn der Bundesrat würde sie ausdrücklich von der Vollkonsolidierung ausnehmen (Art. 55 Abs. 2 Bst. a). - Die Eidg.