Ein Bezug zur Bundesverwaltung ergibt sich nur insoweit, als solche Organisationen und Personen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.64 Dennoch zählt die herrschende Lehre typische Organisationen bzw. Träger übertragener Aufgaben zur dezentralen Verwaltung. Nach Häfelin/Haller gehören dazu "vor allem die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes. Diese sachlich und personell verselbstständigten Verwaltungsträger besorgen einen bestimmten Kreis von Bundesaufgaben und geniessen dabei in gewissem Umfang Autonomie. Die sogenannten selbstständigen öffentlichen Anstalten (…) haben eine eigene Rechtspersönlichkeit.