Unter administrativer Hilfstätigkeit wird heute nach vorherrschender Lehre jene privatrechtliche Tätigkeit des Staatswesens verstanden, durch die es die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft. Diese Tätigkeiten des Gemeinwesens gehören nicht zu dessen Verwaltungsaufgaben bzw. Vollzugsaufgaben. Eine gesetzliche Grundlage ist hierfür nicht erforderlich. Als Beis- VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 75 Bericht BK/Sektion Recht