2.2.3 Der Begriff der Verwaltungsaufgabe Der Begriff der Verwaltungsaufgabe wird in der Verfassung nicht näher definiert. Die Verwaltungsaufgabe kann in einem engeren Sinn als eine im öffentlichen Interesse stehende und in der Verfassung oder in der Gesetzgebung verankerte Aufgabe definiert werden, die von der Verwaltung umgesetzt werden muss. In diesem Sinne ist sie Vollzugsaufgabe.59 Für die Verwaltungstätigkeit der Verwaltungsträger ist der Begriff der "Verwaltungsaufgabe" geläufig geworden.60 Dabei kann es sich um hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben handeln. Man kann sie z.B. in die folgenden Kategorien61 einteilen: