56 Vogel, S. 74 äussert sich kritisch zur "hybriden Rechtsform" der Anstalten im Grenzbereich von zentraler und dezentraler Verwaltung: "Die Betitelung einer Einheit als Anstalt, Stiftung, Institut oder Unternehmen sagt kaum etwas über deren Unabhängigkeitsgrad aus. (…) Gründet der Staat eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, ohne daran irgend jemand zu beteiligen, bleiben die körperschaftlichen Strukturen – mangels Mitgliedern – faktisch suspendiert und es liegt materiell eine öffentlich-rechtliche Anstalt vor." Als Beispiel dazu nennt er die SBB, bei der bis heute keine Privatbeteiligung besteht (Art. 10 Abs. 2 SBBG).