" Diese Interpretation erscheint wesentlich plausibler, gerade auch, wenn man noch den nachfolgenden Absatz 4 in Betracht zieht: Danach kann der Bund Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betrauen. Im ersten Fall geht es um Aufgabenübertragungen an Einheiten, die der Bundesverwaltung angehören (und dazu gehören ganz wesentlich die Anstalten, die der Bund kreiert und trägt), im zweiten Fall geht es um Aufgabenübertragungen an externe Verwaltungsträger (die der Bund weder kreiert noch trägt).