Letztlich ist diese zwingende Anbindung an den Anstaltsträger gerade Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung. Der konkrete Einfluss des Mutterwesens kann jedoch im Einzelfall sehr unterschiedlich sein." Die Anstalt als historisch gewachsenes Rechtsgebilde steht ausserhalb der Regelungen des Privatrechts; sie wird ausschliesslich vom öffentlichen Recht erfasst. So sind die öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften51 und Anstalten des Bundes und der Kantone ausdrücklich im Zivilgesetzbuch vorbehalten (Art. 59 Abs. 1 und 3 ZGB).