Eine "Anstalt" wird in der Lehre als eine durch Gesetz geschaffene Organisation mit einem klar umrissenen Aufgabenbereich bezeichnet, in welchem sie über eine grosse Autonomie verfügt.41 Anstalten sind Organisationseinheiten des öffentlichen Rechts, die durch den Gesetzgeber errichtet und von der zentralen Bundesverwaltung organisatorisch abgesetzt werden.42 Anstalten haben – im Gegensatz zu den Behördenkommissionen (Ziff. 2.1.4) – in der Regel eigene finanzielle und personelle Ressourcen. Wie weit ihre Autonomie geht, hängt von der konkreten gesetzlichen Grundlage ab. Nicht begriffswesentlich ist dagegen, ob eine Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit hat.43