28 Tschannen/Zimmerli, § 4, Rz 3: Diese liegt vor, wenn der Verwaltungsträger Rechte und Freiheiten des Individuums beschränkt. Mittels Eingriffsverwaltung werden dem Bürger Verpflichtungen und Belastungen auferlegt; sie tritt befehlend auf und bedient sich in der Regel hoheitlicher Handlungsformen. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 71 Bericht BK/Sektion Recht fügungen nach Art. 5 VwVG erlassen; es stehen ihnen aber auch informelle Handlungsformen (z.B. Beratungstätigkeiten) offen.