a) Die Behördenkommissionen Die Behördenkommissionen wie z. B. die Wettbewerbskommission24, die Eidg. Kommunikationskom- mission25 und die Eidg. Elektrizitätskommission26 sind im Gegensatz zu den Verwaltungskommissionen Entscheidungsgremien (neuer Art. 57a Abs. 2 RVOG27). Bei den übertragenen Aufgaben kann es sich um solche der Eingriffsverwaltung handeln28. In erster Linie können Behördenkommissionen Ver-