Damit kam der Zuordnung der Verwaltungseinheiten zur dezentralen Bundesverwaltung nur noch deklaratorische Wirkung zu;4 demgegenüber hatte diese Zuordnung in den Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei weiterhin einen konstitutiven Charakter. Der Bundesrat beauftragte zudem die BK und die Departemente, dafür zu sorgen, dass in Erlassentwürfen nicht mehr auf den Anhang zur RVOV verwiesen wird. Die Änderung trat am 1. Oktober 2002 in Kraft.5