Eine solche Liste aller Verwaltungseinheiten auf Gesetzesstufe wurde nicht in das RVOG übernommen. Im RVOG wird nur noch die Grundgliederung der Bundesverwaltung festgehalten: Departemente und Ämter, die bei Bedarf in Gruppen zusammengefasst werden können sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse (Art. 2 Abs. 1-3 RVOG). Welche Ämter, Gruppen und Departemente es gibt, sagt das RVOG nicht. Es fixiert auch deren Zahl nicht. Damit wurde eine beweglichere Lösung gewählt.2