Im Anhang zur RVOV sind dann die einzelnen Organisationen, die diesen Typen entsprechen, möglichst vollständig aufzuführen. Zudem sind darin auch alle dezentralen Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit wie z.B. die Behördenkommissionen aufzunehmen. Die Organisationen, die nicht zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, müssen weder in der RVOV noch im Anhang figurieren. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 59 Bericht BK/Sektion Recht