Ergebnis und weiteres Vorgehen Die Zuordnung der Verwaltungsträger zum dezentralen oder zum externen Bereich wird neu aufgrund einer Kombination von typologischen Abgrenzungskriterien vorgenommen: Das formelle Kriterium der Rechts- bzw. Organisationsform (z.B. Anstalt oder Aktiengesellschaft) dient dabei als erstes bzw. provisorisches Abgrenzungskriterium. Danach werden im konkreten Fall die Aufgabentypen im Sinne des Corporate-Governance-Berichts als weitere Abgrenzungskriterien herangezogen: