{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nFirmen aus den Bereichen Viehwirtschaft, Veterinärmedizin, Fleischverwertung, Lebendviehhandel. Einfluss des Bundes auf\ndie obersten Leitungsorgane im Rahmen der GV (vgl. www.identitas.ch).\n112\nEinfluss des Bundes auf das oberste Leitungsorgan: Wahl des Stiftungsrates und dessen Präsidenten durch den Bundesrat\n(Art.5, 6, 8 Bundesgesetz betreffend die Stiftung \"Pro Helvetia\" ).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 87\nBericht BK/Sektion Recht\n\n6 Bewertung der beiden Modelle\n\n6.1 Das Kriterium der Rechtspersönlichkeit\nDas Kriterium der Rechtspersönlichkeit führt zu einer einfachen Grenzziehung zwischen den Einheiten\nder dezentralen Bundesverwaltung und den externen Trägern von Verwaltungsaufgaben. Der Anhang\nder RVOV bestünde neben der bestehenden Aufführung aller zur Zentralverwaltung zählenden Verwaltungseinheiten in einer möglichst vollständigen Auflistung aller Behördenkommissionen. Ferner\nwären noch die rechtlich unselbstständigen Anstalten aufzuführen. Wegfallen würden hingegen sämtliche Anstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen. Dies hätte aber auch eine Änderung der RVOV zur Folge (Art. 6 Abs. 1 Bst. f, Abs. 3 und 4 sowie\nArt. 8 Abs. 3).\n\nFür diese Lösung spricht ihre Einfachheit. Sie ist als abstraktes Abgrenzungskriterium eindeutig und\nklar.\n\nGegen sie spricht aber, dass sie eine organisationsrechtliche Eigenschaft, nämlich die Rechtspersönlichkeit, die für die effektive Autonomie einer öffentlich-rechtlichen Organisation von untergeordneter\nBedeutung ist,113 zum massgebenden Kriterium erhebt. Da die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts zudem keine unmittelbare Gültigkeit\nhaben, ergibt sich erst aus dem betreffenden Spezialgesetz, welche Rechte und Pflichten einer öffent-\nlich-rechtlichen Organisation zukommen. Schliesslich sprechen gegen das einfache formelle Abgrenzungskriterium der Rechtspersönlichkeit auch praktische Überlegungen: Die faktisch wie ein Bundesamt geführte Eidg. Alkoholverwaltung oder die SERV wären bezüglich der Zuordnung zur dezentralen\nBundesverwaltung gleich zu behandeln wie die Energie-Agentur der Wirtschaft, das Eidg. Starkstrominspektorat, die RUAG Holding AG oder die Swisscom AG. Die offenkundige Verschiedenheit dieser\nFälle bezüglich Verwaltungsnähe bzw. Autonomie fände keinen Niederschlag in der Zuordnung, was\nmit Art. 2 Abs. 3 RVOG kaum zu vereinbaren wäre.\n\n6.2 Bewertung der typologischen Kriterien\nWie in Ziff. 5.2.4 dargestellt, lassen sich die heute bestehenden bundesnahen Organisationen zusätzlich zur gewählten Rechts- bzw. Organisationsform aufgrund der erwähnten typologischen Kriterien\neindeutig der dezentralen Bundesverwaltung oder den ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden\nAufgabenträgern zuordnen. Dementsprechend müssten der Anhang der RVOV und die entsprechenden Organisationsverordnungen angepasst werden.\n\nFür diese Lösung spricht, dass sie sich an der effektiven Autonomie orientiert, die den dezentralisierten Organisationen \"nach Massgabe ihrer Organisationserlasse\" (Art. 2 Abs. 3 RVOG) zukommt. Insofern ist sie als rechtlich korrekte Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung zu betrachten. Durch deren\nOrientierung an der effektiven Autonomie bilden die typologischen Abgrenzungskriterien zudem die\nPraxis viel besser ab als das alleinige Kriterium der Rechtspersönlichkeit.\n\nGegen diese Lösung spricht, dass bei der Anwendung der typologischen Kriterien im Einzelfall unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können.\n\n7 Schlussfolgerungen\nDie Vorteile der Abgrenzung nach den typologischen Abgrenzungskriterien wiegen deutlich schwerer\nals ihre Nachteile. Hingegen wiegen die Nachteile des Abgrenzungskriteriums \"Rechtspersönlichkeit\"\nschwerer als der Vorteil der Einfachheit. Deshalb verdient die Abgrenzung nach den typologischen\nKriterien den Vorzug.\n\nEine mögliche Anpassung der RVOV wäre nach erster Prüfung wie folgt denkbar: In der Verordnung\nkönnten gestützt auf die typologischen Abgrenzungskriterien (Ziff. 5.2) direkt bestimmte Typen von\nOrganisationen festgelegt werden, die zur \"dezentralen Bundesverwaltung\" nach Art. 6 Abs. 3 RVOV\ngehören. Im Anhang würden dann die einzelnen Organisationen, die diesen Typen entsprechen, aufgeführt. Die Typen, die nicht zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, müssen weder in der RVOV\nnoch im Anhang als solche bezeichnet werden.\n\nArt. 6 RVOV könnte demgemäss etwa wie folgt angepasst werden (Abs. 1 und 1a):\n\n113\nVgl. dazu Vogel, §5, Ziff. 2.1.2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 88\nBericht BK/Sektion Recht\n\n1\nDie zentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden Verwaltungseinheiten:\na. den Departementen und der Bundeskanzlei;\nb. den Generalsekretariaten;\nc. den Gruppen;\nd. den Ämtern sowie deren weiteren Untergliederungen.\n\n1a\nDie dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden Verwaltungseinheiten:\na. den Behördenkommissionen (Art. 57a Abs. 2 RVOG)114;\nb. den durch Bundesrecht errichteten selbstständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,\nsofern sie nicht Dienstleistungen am Markt erbringen oder sozialpartnerschaftlich getragen\nwerden;\nc. den Aktiengesellschaften, an denen der Bund kapital- und stimmenmässig mehrheitlich beteiligt ist, sofern sie nicht Dienstleistungen am Markt erbringen.\n\n"}