{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n101\nDer vom Bundesrat gewählte Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern: 16 Vertreter der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer, 16 Vertreter der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen\nsowie 8 Vertreter des Bundes (63 Abs. 2 und 3 UVG).\n102\nParitätisch aus den Sozialpartnern zusammengesetzte Kassenkommission; der Bundesrat bestimmt deren\nZusammensetzung und die Sitzverteilung (vgl. Art. 12-14 PUBLICA-Gesetz).\n103\nEinfluss des Bundes auf die obersten Leitungsorgane: Wahl des Institutsrates und des Direktors durch den Bundesrat. Das\nInstitut untersteht der Aufsicht durch den Bundesrat. (Vgl. Art. 1, 5, 6, 8, 10, 14 SIR-G).\n104\nEinfluss des Bundes auf die obersten Leitungsorgane: Wahl der Mitglieder des Institutsrates, des Direktors\nund Bezeichnung der Revisionsstelle durch den Bundesrat. Der Direktor ist weisungsgebunden. Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und 8 Abs. 1 sowie 9 Abs. 1 IGEG).\n105\nSchweizerische Exportrisikoversicherung. Einfluss des Bundes auf die obersten Leitungsorgane: Wahl der Mitglieder des\nVerwaltungsrats und der Revisionsstelle durch den Bundesrat. Der Bundesrat bestimmt zudem den\nVerwaltungsratspräsidenten. Steuerung über vom Bundesrat festgelegte strategische Ziele. (Art. 22-24 SERVG).\n106\nDer ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. Er ist Aufsichtsorgan und verfügt über Entschei-\ndungs- und Rechtsetzungsbefugnisse (vgl. Art. 4 Abs. 2, 25, 27 Abs. 2, 33a, 34c Abs. 2, 34d Abs. 3, 35, 35a, Abs. 1 und 2,\n35b Abs. 2, 36 Abs. 4, 37a Abs. 5 und 39 Abs. 1 ETH-G). Der Bundesrat wählt die folgenden Mitglieder des ETH-Rates:\nPräsident, Vizepräsident, Direktor der Forschungsanstalt, ein vorgeschlagenes und 5 weitere Mitglieder. (Art.24 Abs. 1 ETH-\nG).\nDie Eidgenössischen Räte haben am 3. Dez. 2007 beschlossen, dass gemäss ETH-G die ETH nicht als dezentrale Verwaltungseinheit im Sinne von Art. 14 ParlG zu qualifizieren sei. Den Berichten der vorberatenden Büros lag ein Gutachten der\nBundeskanzlei zugrunde, das vor allem darauf abstellte, dass die ETH eigene Rechtspersönlichkeit hätten. Die Frage der\nAuswirkungen der Beibehaltung der bisherigen Zuordnung der ETH zur dezentralen Bundesverwaltung im Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsrecht im Hinblick auf die Auslegung der Unvereinbarkeitsbestimmungen von Art. 14 ParlG müsste\nallenfalls anlässlich der Überprüfung der Unvereinbarkeiten in der kommenden Legislatur erneut beurteilt werden. Abzuklären wäre dabei gegebenenfalls auch, inwiefern eine Ausbildungsstelle überhaupt als Festanstellung zu qualifizieren ist.\n107\nDie Ministerialaufgaben der EAV beziehen sich auf deren Funktion als Steuerbehörde sowie auf deren Aufgabe zur\nDurchsetzung der alkoholrechtlichen Handels- und Werbebestimmungen (Präventionsaufgaben). Die EAV hat keinen\nVerwaltungsrat, nur eine Direktion (http://www.efd.admin.ch/org/org/00582/00805/index.html?lang=de); zur Organisation vgl. Art.\n70 Abs. 2 und 71 Abs. 1 und 3 Alkoholgesetz. Demgegenüber orientiert sich Alcosuisse, eine wirtschaftlich weitgehend\nverselbstständigte Abteilung der EAV, am Markt: Sie ist für den Handel mit hochgradigem Alkohol bzw. Ethanol zuständig.\nDie Alcosuisse wird als FLAG-Einheit geführt.\n108\nEinfluss des Bundes auf die obersten Leitungsorgane: Wahl der Mitglieder des ENSI-Rates sowie dessen Präsidenten und\nVizepräsidenten und der Revisionsstelle durch den Bundesrat. Der Direktor bzw. die Direktorin sowie die übrigen Mitglieder\nder Geschäftsleitung werden durch den ENSI-Rat gewählt. (Art. 1, 5, 6, 8).\n109\nEidg. Finanzmarktaufsicht. Einfluss des Bundes auf das oberste Leitungsorgan: Wahl des Verwaltungsrats durch den\nBundesrat; dieser genehmigt auch die Wahl des Direktors durch den Verwaltungsrat. (Art. 8, 9 Abs. 1 Bst. a-e, g-j, Abs. 2-5\nVerordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes).\n110\nTrägerschaft durch Bund und Kantone; Beteiligung der Kantone am Dotationskapital. Einfluss des Bundes auf das oberste\nLeitungsorgan: Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des Institutrats (teileweise auf Antrag der Kantone), den Präsidenten,\nden Direktor und bezeichnet die Revisionsstelle (Art. 68-71 und 77 HMG; Art. 4 und 9 OV Swissmedic).\n111\nDie Identitas AG ist ein Unternehmen, das im Auftrag des Bundes schwergewichtig eine Tierverkehrsdatenbank und eine\nFleischkontrolldatenbank betreibt.Dabei geht es um administrative Hilfstätigkeiten, weshalb für die Beteiligung des Bundes\nkeine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Aktionäre sind der Bund (Mehrheitsaktionär) sowie 16 Organisationen und\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 86\nBericht BK/Sektion Recht\n\nRechts- und Aufgabentyp Steuerung Zuordnung Beispiel\nOrganisationsform\nTrägerschaft Wahl der obersten\n(finanziell/organi- Leitungsorgane\nsatorisch)\n\nmit Mehrheit Bund\n112\nöffentlich-rechtliche Ministerial Bund Bundesrat dezentral Pro Helvetia\nStiftung\n\n"}