{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n d) Dienstleistungen am Markt\nDienstleistungen am Markt haben die Erbringung öffentlicher Dienste zum Gegenstand: Dazu\ngehören die Infrastrukturdienstleistungen der Post, der RUAG und der SBB. Es werden Einrichtungen aufgebaut und betrieben, welche von der Öffentlichkeit als unentbehrlich angesehene Dienstleistungen (Service public) eingestuft werden (z.B. der Bau und Betrieb von Verkehrsnetzen wie Schiene, Strasse, Luftfahrt).97 Typisch für diese Aufgaben ist, dass sie zum\nTeil auch von (unter Umständen konzessionierten) Privaten erbracht werden.\n\nAufgrund dieser Typologie lässt sich schliessen, dass die Erfüllung von Aufgaben der Wirtschafts- und\nSicherheitsaufsicht sowie die Erfüllung von Dienstleistungen mit Monopolcharakter eher dafür sprechen, die entsprechenden Aufgabenträger der dezentralen Bundesverwaltung (also nicht den externen Trägern von Verwaltungsaufgaben) zuzuordnen. Dies deshalb, weil diese Aufgaben – würden sie\nnicht durch verselbstständigte Einheiten erfüllt – eher durch Organe der Zentralverwaltung als durch\nexterne Aufgabenträger erfüllt würden. Dies gilt erst recht für Ministerialaufgaben, die ausnahmsweise\nverselbstständigten Einheiten übertragen werden.\n\nDienstleistungen am Markt hingegen werden primär durch Angebot und Nachfrage gesteuert. Der\nEinfluss des Bundes fällt geringer aus. Es ist deshalb naheliegend, Organisationen welche Dienstleistungen am Markt erbringen, generell (unabhängig von der Rechtsform oder andern Kriterien) nicht zur\ndezentralen Bundesverwaltung, sondern zu den externen Trägern von Verwaltungsaufgaben zu zählen.\n\n5.2.3 Steuerung (finanzielle und organisatorische Trägerschaft; Anbindung an die Exekutive)\nNeben der gewählten Rechts- oder Organisationsform und dem Charakter der Aufgabe spielt es für\ndie Zuordnung eines Aufgabenträgers auch eine Rolle, inwieweit der Bund als finanzieller Träger an\nder Aufgabenerfüllung partizipiert. Die finanzielle Trägerschaft zeigt sich namentlich bei Aktiengesellschaften in der Beteiligung am Aktienkapital. An der Swisscom z.B. hat der Bund nurmehr eine Beteiligung von 52 %, an Skyguide hingegen eine Beteiligung von 99,94 %. Auch bei Anstalten kann die\nfinanzielle Trägerschaft variieren. Die EAV z.B. wird finanziell vollständig vom Bund getragen (und der\nBund vereinnahmt auch ihren Rechnungsüberschuss), während die Swissmedic von Bund und Kantonen gemeinsam getragen wird.\n\nAbgesehen von der finanziellen Trägerschaft ist auch die organisatorische Trägerschaft in Betracht zu\nziehen. Sie äussert sich z.B. darin, dass eine Anstalt sozialpartnerschaftlich organisiert und getragen\nwird. Dies ist z.B. der Fall bei der SUVA und bei der PUBLICA. Die mögliche Einflussnahme des Bundesrates als oberste vollziehende Bundesbehörde ist dementsprechend reduziert.\n\nVon erheblicher Bedeutung ist schliesslich auch, ob die Exekutive (der Bundesrat oder ein Departement) eine Organisation steuert, indem sie ihre obersten Leitungsorgane wählt bzw. abberuft. In Betracht fallen dabei namentlich die strategischen Leitungsorgane (Verwaltungs- bzw. Institutsräte) sowie die operativen Leitungsorgane (Direktionen bzw. Direktoren oder Direktorinnen), welche die Exekutive insbesondere bei Anstalten aufgrund der massgeblichen Erlasse oder aufgrund ihrer Stellung\nals Generalversammlung einer Aktiengesellschaft besetzt. Dies ist z.B. der Fall beim SIR, bei der\nSERV, bei den ETH, bei EAV, ENSI, FINMA, Swissmedic, Skyguide, Identitas AG, Sapomp AG sowie\nPro Helvetia (vgl. dazu Tabelle unter Ziff. 5.2.4). In Einzelfällen erhält die Exekutive darüber hinaus\nnoch bestimmte Mitspracherechte bei der Aufgabenerfüllung. So kann der Bundesrat z.B. der SERV\nAnweisungen über ein Exportgeschäft von besonderer Tragweite erteilen.98 Dieses Interventionsrecht\nist offensichtlich dadurch begründet, dass der Bund das Versicherungsrisiko der SERV trägt.\n\nHält man sich die deutlichen Unterschiede in der finanziellen und organisatorischen Trägerschaft und\nin der Anbindung an die Exekutive von bundesnahen Organisationen vor Augen, so liegt es nahe,\nfolgenden Schluss zu ziehen: Je stärker sich der Bund finanziell und organisatorisch an einer Organisation beteiligt und je stärker die obersten Leitungsorgane einer Organisation an die Exekutive ge-\n97\nTschannen/Zimmerli§3, Rz. 8.\n98\nArt. 34 SERVG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 84\nBericht BK/Sektion Recht\n\nbunden sind, um so näher liegt es, diese Organisation der dezentralen Bundesverwaltung und nicht\nden externen Trägern von Verwaltungsaufgaben zuzuordnen.\n\nMit der Frage nach der finanziellen und organisatorischen Trägerschaft des Bundes stellt sich zugleich\ndie Frage nach der Autonomie bzw. Selbstständigkeit der Organisation. Der Grad an Selbstständigkeit\nder Organisation ist nicht nur abhängig davon, wie weit der Bund (ob als \"Träger\" oder als \"Eigner\" ) in\norganisatorischer oder in finanzieller Hinsicht eine Rolle spielt, sondern auch davon, wie weit er die\nkonkrete Aufgabenerfüllung einerseits mitbestimmt, sei es durch Rechtsetzung oder durch individuelle\nAkte (z.B. Genehmigungsrechte des Bundesrates), und anderseits wie weit er die Aufgabenerfüllung\nkontrolliert. Indizien für diese Steuerungskompetenzen des Bundes sind:\n\n- der Grad an finanzieller (Mit-)Trägerschaft;\n- der Grad an organisatorischer Mitbestimmung;\n- der Grad an Mitbestimmung in der Aufgabenerfüllung;\n- der Grad an Kontrolle der Aufgabenerfüllung.\n\n"}