{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nDie zu wählende Rechtsform ist mithin für die Steuerung aus politisch-strategischer Sicht des Eigners\nwichtig92 und kann – wie das Beispiel der Anstalten zeigt – als formelles Kriterium für die Frage der\nZuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung oder zum Bereich der externen Träger von Verwaltungsaufgaben durchaus in Betracht fallen. In den Anwendungsbereich des Steuerungsmodells fallen\naber grundsätzlich alle rechtlich selbständigen Einheiten, die Bundesaufgaben wahrnehmen und deren Eigentümer (wie bei den Anstalten) oder Haupt- bzw. Mehrheitsaktionär der Bund ist.93 Der Corpo-\nrate-Governance-Bericht äussert sich deshalb nicht zur Frage, welche Organisations- oder Rechtsformen zur dezentralen Verwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 RVOG zu zählen sind. Die Typologisierung der Bundesaufgaben im Corporate-Governance-Bericht kann jedoch für die Beantwortung dieser\nFrage herangezogen werden (vgl. Ziff. 5.2.2). Generell kann immerhin gesagt werden, dass Anstalten\nund öffentlichrechtliche Stiftungen aufgrund ihrer spezifischen öffentlich-rechtlichen Konzeption der\nzentralen Bundesverwaltung näher stehen als spezialgesetzliche oder privatrechtliche Aktiengesellschaften und privatrechtliche Stiftungen.\n\n5.2.2 Charakter der Verwaltungsaufgabe\nAufgaben und Tätigkeiten der Verwaltung lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien definieren. In\nder Lehre besteht kein Konsens über die Unterteilung der Verwaltungsaufgaben und Verwaltungstätigkeiten.94 Im Folgenden soll daher von der Aufgabentypologie des Corporate-Governance-Berichts\nausgegangen werden, die auf einheitlichen Kriterien basiert, welche die Entscheidungsgrundlage für\ndie Auslagerung von Aufgaben an verselbständigte Einheiten des Bundes bildet.95 Der Bericht ordnet\ndie einzelnen Aufgaben des Bundes vier Aufgabentypen zu:\n\na) Ministerialaufgaben\nEs sind dies Aufgaben, die einen ausgeprägt hoheitlichen Charakter haben (z.B. Vorbereitung\nder Gesetzgebung), sich wegen ihres primär politischen Gehalts nicht zur Auslagerung eignen\nund die daher innerhalb der zentralen Bundesverwaltung zu erfüllen sind.\n\n90\nVogel, a.a.O. Ziff. 3.4.\n91\nBBl 2006 8233, 8268.\n92\nSeit dem Bericht des Bundesrates vom 23. Juni 2004 zur \"Grundversorgung in der Infrastruktur (Service public)\" gilt der Grundsatz der Trennung von politischer und unternehmerischer Verantwortung. \"Der Bund\nbeschränkt sich in seiner Funktion als Eigner darauf, den Unternehmen strategische Ziele zu setzen, während die\nkonkrete Umsetzung dieser Ziele Sache der unternehmerischen Organe ist. Die Unternehmen erhalten damit\neinen wesentlich grösseren unternehmerischen Handlungsspielraum als bisher, und der Bund nimmt im Wesentlichen die Rolle eines Eigentümers und eines Regulators wahr. Der Bund verfügt gemäss Gesetzgebung in seiner Funktion als Eigner über drei Instrumente: Die Festlegung der strategischen Ziele, die Wahl und Abwahl des\nVerwaltungsrates sowie die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnung und damit die Entlastung\ndes Verwaltungsrates\" (BBl 2004 4569, 4584).\n93\nVgl. dazu die Liste der rechtlich selbständigen Organisationen bzw. Unternehmen des Bundes im Anhang 1\ndes Corporate-Governance-Berichts (BBl 2006 8233, 8299f.).\n94\nTschannen/ZimmerliS. 21.\n95\nCorporate-Governance-Bericht (BBl 2006 8233 f.,8251ff.).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 82\nBericht BK/Sektion Recht\n\nb) Dienstleistungen mit Monopolcharakter\nEs sind Aufgaben, die zwar einen klaren Dienstleistungscharakter haben, für die jedoch ein\nfunktionierender Markt fehlt wie z.B. in der Bildung, Forschung und Kultur, aber auch der Statistik oder Exportrisikoversicherung. Gemeinsam ist ihnen die Kundenausrichtung der mit der\nAufgabenerfüllung zusammenhängenden Leistungen sowie, dass sie aufgrund von Marktversagen nicht in einem aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wünschbaren Ausmass bereitgestellt\nwerden.96 Trotz Auslagerung muss wegen der fehlenden Steuerung des Marktes und der Bedeutung der finanziellen Unterstützung durch den Bund ein adäquater politischer Einfluss erhalten bleiben. Diese Abhängigkeit schafft eine gewisse Bezugsnähe zur Bundesverwaltung.\n\n96\nBericht des Bundesrates zur Corporate-Governance des Bundes – Umsetzung der Ergebnisse der Beratungen\nim Nationalrat, Kapitel 7 (vorläufiger Entwurf der EFV).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 83\nBericht BK/Sektion Recht\n\nc) Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht\nHier geht es um Regulierungsaufgaben, die von Verwaltungsträgern wie der Eidg. Bankenkommission, der ComCom, der ElCom, der Swissmedic, der Weko oder der PostReg wahrgenommen werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfordert ein grosses Mass an Unabhängigkeit. Anderseits trägt der Bund die Verantwortung, dass diese hoheitlichen Aufgaben korrekt\nerfüllt werden.\n\n"}