{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nDazu ist anzumerken, dass der vermeintlich klare Begriff der juristischen Person des öffentlichen\nRechts in der Literatur nicht unangefochten geblieben ist, obwohl kaum eine Abhandlung auf ihn verzichten kann.86 Wesensmerkmal einer juristischen Person ist, dass sie mittelbar oder unmittelbar\ndurch Rechtssatz entsteht und dass sie Trägerin eigener Rechte und Pflichten ist. Da aber die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts keine\nunmittelbare Gültigkeit haben, bedarf es für die Schaffung einer juristischen Person des öffentlichen\nRechts einer Grundlage in einem Erlass des öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht wird indessen\nautonom über die Zuweisung von Rechten und Pflichten entschieden, weshalb Art. 53 ZGB, wonach\ndie juristischen Personen grundsätzlich aller Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht eine natürliche\nEigenschaft des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben, nicht unmittelbar (bzw. ohne klaren Verweis z.B. im Gründungserlass der betreffenden juristischen Person) auf das Organisationsrecht des Staates zu beziehen ist.87 Allein aus der Tatsache, dass eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit als juristische Person konzipiert wird, kann man bezüglich ihrer Rechte und Pflichten folglich nichts ableiten; es ist in erster Linie Sache des jeweiligen Gründungserlasses, den Wirkungskreis,\nden Autonomiegrad und die Organisation einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person festzulegen.\nUnbestritten ist einzig, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eigenem Namen am\nPrivatrechtsverkehr teilnehmen kann.88\n\n5.2 Typologische Abgrenzungskriterien\n\n5.2.1 Wahl der Rechts- bzw. Organisationsform\nDie herrschende Lehre gesteht dem Staat eine weitgehende \"Freiheit\" bei der Wahl seiner Handlungsund Organisationsformen zu.89 Es gilt der Grundsatz der Formenwahlfreiheit, was bedeutet, dass das\n\n83\nSägesser, RVOG, zu Art. 2, Rz. 100 f.\n84\nBiaggini (Rz. 10) hebt - mit Verweis auf die in Art. 44 RVOG geregelten FLAG-Verwaltungseinheiten, die vom\nBundesrat über einen Leistungsauftrag und ein Globalbudget geführt werden - als materielles Kriterium allein den\nerhöhten Grad der Eigenständigkeit hervor. Indessen sei nicht zu übersehen (Rz. 11), dass die Grenze zwischen\nVerwaltungsflexibilisierung und Aufgabenauslagerung fliessend sei, was eine nicht notwendig knapp und \"holzschnittartig\" formulierte Verfassungsbestimmung wie Art. 178 Abs. 3 BV naturgemäss nicht adäquat zum Ausdruck bringen könne. Es sei denn auch zu fordern, dass nicht nur für die Aufgabenauslagerung im Sinn von Art.\n178 Abs. 3 BV, sondern auch für \"blosse\" Erhöhung des Grades der Eigenständigkeit (innerhalb der Bundesverwaltung) gewisse rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Biaggini geht aber in seinen weiteren\nAusführungen (Rz. 28, 36) auf die eigentliche Frage der Abgrenzung von verwaltungsinternen zu verwaltungsexternen Verwaltungsaufgabenträgern mit Rechtspersönlichkeit nicht ein.\n85\nSägesser, RVOG, zu Art. 2, Rz. 60-63.\n86\nVogel, S. 185.\n87\nVogel (S. 191) geht noch weiter, wenn er sagt, dass sich die genannte ZGB-Bestimmung einzig auf die Privatrechtsordnung beziehe.\n88\nVgl. Vogel, S. 192 und S. 202.\n89\nVogel, §3, 3.3.2., S. 78 ff. mit Verweisen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 81\nBericht BK/Sektion Recht\n\nGemeinwesen bei der Erfüllung einer Aufgabe nicht auf eine bestimmte Organisationsform beschränkt\nist.90\n\nDie Wahl der Rechts- bzw. Organisationsform bildet nach dem Corporate-Governance-Bericht die\nGrundlage für die Steuerung verselbstständigter Einheiten des Bundes. Bei einer öffentlich-rechtlichen\nRechtspersönlichkeit kann der Bund das Organisationsrecht der verselbstständigten Einheit festlegen,\nausgerichtet auf seine spezifischen Bedürfnisse, insbesondere seine Informations- und Einflussrechte\nals Eigner. Dies wiederum ist weit weniger möglich bei den rein privatrechtlichen Rechtsformen wie\nz.B. bei der privatrechtlichen Aktiengesellschaft.\n\nNach den Schlussfolgerungen im Corporate-Governance-Bericht ist für die verselbstständigten Einheiten mit Aufgaben, die hoheitlichen Charakter oder Monopolcharakter aufweisen und entweder über\nallgemeine Steuermittel oder über Gebühren finanziert werden, die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Anstalt zu wählen. Die privatrechtliche Rechtsform der Aktiengesellschaft ist für Einheiten\nvorgesehen, die mehrheitlich preisfinanziert im allenfalls regulierten Markt tätig sind, keine hoheitlichen Leistungen erbringen, die Voraussetzung für ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit erfüllen und\ndamit auch für die Beteiligung Dritter offen stehen. Andere Rechts- bzw. Organisationsformen, insbesondere spezialgesetzliche Mischformen, sollten mit Rücksicht auf die Aufgabenvielfalt des Bundes\nnur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein.91\n\n"}