{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nDie Einteilung nach dem 4-Kreise-Modell deckt sich weder mit den einzelnen Grundtypen organisatorischer Rechtsformen noch mit den Begriffen des RVOG. Das Modell erfasst weder die Behördenkommissionen, noch die weiteren administrativ zugewiesenen Einheiten (Art. 6 Abs. 1 Bst. e RVOV),\nwelche aufgrund der erforderlichen Autonomie nicht zur zentralen Bundesverwaltung gehören, aber\naufgrund ihrer Aufgaben auch nicht in den vierten Kreis ausgelagert werden können (z.B. EFK, EDÖB,\nUBI). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das 4-Kreise-Modell für die normative\nFestlegung der Grenzen zwischen der dezentralen Bundesverwaltung und den externen Trägern von\nVerwaltungsaufgaben nicht eignet.82\n\n5 Mögliche Kriterien für eine neue Abgrenzung\n\n78\nBBl 2002 3535.\n79\nBotschaft zum Finanzhaushaltsgesetz, BBl 2005 5, 42.\n80\nBBl 2006 8233; 8249 f.\n81\nFür die Steuerung von ausgelagerten Einheiten führt der Bericht 28 Leitsätze zu den folgenden acht Steuerungselementen auf: Rechtsform, Organe, Bundesvertreter, Haftungen, besondere Kompetenzen, strategische\nZiele, Kontrolle, Oberaufsicht, Finanzen und Steuern. Ein erläuternder Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) zum Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates setzt sich vertieft mit der Bedeutung der\neinzelnen Steuerungselemente und ihrer heutigen Ausprägung auseinander, leitet die einzelnen Leitsätze her und\nbegründet sie BBl 2006 8233 f., 8266. Der Bericht der EFV ist unter http://www.efv.admin.ch/d/news/index.php\nabrufbar.\n82\nIn seiner Botschaft vom 24. November 2004 zur Totalrevision des Finanzhaushaltesgesetzes führt der Bundesrat (BBl\n2005 5, 44) betreffend die Stossrichtung der Weiterentwicklung des dritten Kreises aus: \"Eine Auslagerung kann ferner auch\ndann angebracht sein, wenn eine Aufgabe weitgehend weisungsungebunden vollzogen wird (z.B. Finanzmarktaufsicht). Im\nUnterschied zu den Unternehmungen des vierten Kreises werden im dritten Kreis aber weitgehend staatliche Monopolaufgaben erfüllt. Somit können hier auch keine Gewinne erzielt, sondern bestenfalls die Kosten gedeckt werden, wobei diesbezüglich recht grosse Unterschiede bestehen. Der ETH-Bereich deckt heute ungefähr zehn Prozent seines Bedarfs aus selbst\nerwirtschafteten Mitteln, andere Betriebe des dritten Kreises arbeiten praktisch kostendeckend (z.B. Institut für geistiges\nEigentum). Der Kostendeckungsgrad kann neben anderen ein Ansatzpunkt für die Ausgestaltung des Steuerungsmodells\nsein.\"\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 80\nBericht BK/Sektion Recht\n\n5.1 Das Abgrenzungskriterium der Rechtspersönlichkeit\nDie Literatur befasst sich nur wenig mit der Frage, wie eine Organisationsform ausgestaltet sein muss,\ndamit ihr Aufgaben übertragen werden können. Allein bei Sägesser findet sich ein präzises Abgrenzungskriterium: Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV setzt\ngemäss Sägesser voraus, dass der die Aufgaben Wahrnehmende selber rechts- und handlungsfähig\nist, im Rechtsverkehr selbstständig als Träger von Rechten und Pflichten auftreten, klagen und beklagt werden kann. Bei fehlender Rechtspersönlichkeit liegt gemäss Sägesser hingegen keine Aufgabenübertragung an Personen oder Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts vor. Statt\ndessen verbleibt die Aufgabe in der Bundesverwaltung.83 Biaggini lehnt hingegen das Abstellen auf\ndie Rechtspersönlichkeit als Abgrenzungskriterium ab; entscheidend sei ein materielles Kriterium\n(Herauslösen aus der Leitungsverantwortung des Bundesrates).84\n\nWie bereits erwähnt (Ziff. 2.1.6), sind rechtlich selbstständige Anstalten des Bundes organisationsrechtlich von der zentralen Bundesverwaltung getrennte Unternehmen des Bundes. Dies trifft aber\nauch für alle anderen spezialgesetzlich geregelten juristischen Personen und Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie auf externe Organisationen und Personen zu, denen eine Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist. Mit Blick auf diese Gemeinsamkeit zieht Sägesser die Trennlinie\nzwischen Bundesverwaltung und externen Trägern von Verwaltungsaufgaben wie folgt: Zur Bundesverwaltung zählen alle Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit. Verfügen die Einheiten hingegen über\nRechtspersönlichkeit, liegt ein Fall von Aufgabenübertragung an ausserhalb der Bundesverwaltung\nstehende Organisationen vor. 85\n\n"}