{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nMit einer Zuordnung von Pro Helvetia als dezentrale Verwaltungseinheit käme das BPG integral zur\nAnwendung. Zusätzlich müsste um den personalrechtlichen Status quo beizubehalten, ein Spezialgesetz die Unterstellung unter das BPG (personalrechtlicher Teil) ausschliessen. Auf der Vorsorgeseite\nhätte eine Zuweisung zu den dezentralen Verwaltungseinheiten im Wesentlichen einen gewissen Autonomieverlust zur Folge: Dies gilt für den Erlass eines eigenen Vorsorgereglements75, die alleinige\nVerhandlungskompetenz mit der PUBLICA über den Verbleib bzw. den Austritt aus der Pensionskasse des Bundes76 sowie die Bestimmung der Beitragshöhe unabhängig von der Bandbreite der Finanzierung der Vorsorge nach Art. 32g BPG und die freie Verhandlungskompetenz mit der PUBLICA\nbetreffend der Austrittsmodalitäten bei Auflösung des Anschlussvertrags77. Diesem Autonomieverlust\nder Pro Helvetia stünde auf der anderen Seite eine entsprechende Zunahme des Einflusses des Bundes gegenüber.\n\nWenn anderseits beispielsweise die RUAG Holding AG als externes Unternehmen, für welches das\nOR anwendbar ist, dem BPG unterstellt würde, hätte dies in verschiedenen Bereichen Folgen: Die\nKündigung von Angestellten wäre nur noch nach den Gründen von Art. 12 Abs. 6 BPG möglich, was\neiner enormen Einschränkung entspräche, da im OR in der Regel keine Gründe für eine Kündigung\nverlangt werden (unter Vorbehalt der missbräuchlichen Kündigung sowie der Kündigung zur Unzeit).\nBetreffend Höhe der Entlöhnung wäre die RUAG ebenfalls nicht mehr frei. Sie müsste zumindest\nGrundsätze und Eckwerte der Entlöhnung in einem Personalreglement durch den Bundesrat genehmigen lassen. Auch hinsichtlich Arbeitszeiten und Nebenleistungen wäre neu eine Definition der Eckwerte in einem vom Bundesrat genehmigten Personalreglement notwendig.\n\nEine dezentrale Einheit mit öffentlich-rechtlichem Personalstatut, die dem BPG unterstellt ist, könnte\ndemgegenüber aufgrund einer Gesetzesänderung durch eine Zuordnung zum externen Bereich mit\nprivatrechtlichem Statut wesentlich an Freiheit gewinnen (z.B. die Schweizerische Post). Sie müsste\nim Unterschied zu einer dezentralisierten Verwaltungseinheit nur die Rahmenbedingungen des OR\neinhalten. Es bestünde nicht einmal die Pflicht zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags. Der Bundesrat hätte lediglich die Möglichkeit, gewisse personalpolitische Vorgaben im Rahmen der Festlegung der unternehmensspezifischen Ziele zu machen.\n\n75\nArt. 32c Abs. 2 BPG.\n76\nArt. 4 Abs. 2 PUBLICA-Gesetz und Art. 32a Abs. 2 BPG.\n77\nArt. 32f BPG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 79\nBericht BK/Sektion Recht\n\n4 Das 4-Kreise-Modell – ein betriebswirtschaftliches Modell\nBeim 4-Kreise-Modell handelt es sich um eine organisatorische und führungsmässige Leitvorstellung\ndes Bundesrates zur Verwaltungsführung. Der Bundesrat umschreibt Funktion und Bedeutung seines\nModells in seinem Evaluationsbericht FLAG vom 19. Dezember 200178 als zweckmässigen pragmatischen Denkansatz zur Systematisierung von Grundsatzfragen der Verwaltungsführung.\n\nDas 4-Kreise-Modell gibt einen guten Überblick über die verschiedenen Unabhängigkeitsgrade der\nEinheiten des Bundes. Jedoch ist es ein rein beschreibendes Modell, welches die einzelnen Kreise\nnach unterschiedlichen Kriterien definiert: Im ersten Kreis stehen die Aufgaben der Politikvorbereitung\nund -formulierung im Vordergrund. Im zweiten Kreis, der ebenfalls zur zentralen Verwaltung zu zählen\nist, werden die FLAG-Verwaltungseinheiten zusammengefasst. Im dritten und vierten Kreis schliesslich werden die Organisationseinheiten nach ihrer Rechtsform gruppiert: Die rechtlich selbstständigen\nöffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes, die weitgehend Monopolaufgaben wahrnehmen, gehören\nzum dritten Kreis, die spezialgesetzlichen und privatrechtlichen Aktiengesellschaften zum vierten\nKreis.79\n\nIn seinem Bericht vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben\n(Corporate-Governance-Bericht)80 bemängelt der Bundesrat, dass die Verwaltungseinheiten im zweiten Kreis unter FLAG über ein homogenes Instrumentarium gesteuert werden, was auch bei den\nmarktnahen Unternehmen im vierten Kreis zutrifft. Demgegenüber fasst der dritte Kreis Organisationseinheiten zusammen, die unterschiedlichste Aufgaben wahrnehmen. Als weitere Schwachpunkte\ndes Modells werden die relativ scharfe Trennung zwischen dem ersten und zweiten Kreis genannt,\nsowie die zu wenig scharfe Trennung zwischen dem zweiten, noch zur zentralen Bundesverwaltung\ngehörenden Kreis und dem dritten, bereits zur dezentralen Bundesverwaltung zu zählenden Kreis. Vor\ndiesem Hintergrund wurde der Corporate-Governance-Bericht mit dem Ziel erstellt, ein Modell zu entwickeln, das einerseits Entscheidhilfe leistet in der Frage, ob eine Aufgabe ausgelagert werden oder\nob sie in der zentralen Bundesverwaltung verbleiben soll, und andererseits Hinweise auf die Art und\nWeise gibt, wie eine verwaltungsexterne Organisationseinheit über die ausgelagerte Aufgabenerfüllung gesteuert werden soll. Für die Frage nach der Eignung zur Auslagerung einer Organisationseinheit ersetzte darum der Corporate-Governance-Bericht das 4-Kreise-Modell durch eine Aufgabentypologie.81 (Vgl. 5.2.2.)\n\n"}