{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n Art. 5 Bst. b\nDie Staatsrechnung des Bundes umfasst:\nb. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der\nFonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung\nzu genehmigen ist (Sonderrechnungen).\n\nArt. 55 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Bst. a73\n1\nFür die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung rechnungsmässig zusammengefasst:\nc. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen.\n2\nDer Bundesrat kann durch Verordnung:\na. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, von\nder Vollkonsolidierung ausnehmen oder diesen die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben;\n\nArt. 61 Abs. 1\n1\nDie EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung\nführen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere\nBundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen.\n\nWürde z.B. die Stiftung \"Pro Helvetia\", die heute zum verwaltungsexternen Bereich gehört, neu den\nVerwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung zugeordnet werden, so hätte dies aufgrund\ndes FHG folgende Konsequenzen:\n- Da die Stiftung eine eigene Rechnung führt, würde sie auch als dezentrale Verwaltungseinheit\nnicht unter den Geltungsbereich des FHG fallen (Art. 2 Bst. f).\n- Anders als bisher wäre aber ihre Rechnung zu konsolidieren (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) es sei\ndenn der Bundesrat würde sie ausdrücklich von der Vollkonsolidierung ausnehmen (Art. 55\nAbs. 2 Bst. a).\n- Die Eidg. Finanzverwaltung könnte die Verwaltung der liquiden Mittel der Stiftung schliesslich\nder zentralen Tresorerie anschliessen (Art. 61 Abs. 1).\n\nb) Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1)\nArt. 2 Abs. 1 Bst. c und e\n1\nDieses Gesetz gilt für das Personal:\nc. der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997;74\ne. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;\n\nArt. 3 Abs. 2\n2\nDie Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.\n\nArt. 6a Abs. 1 Bst. a Ziff. 2\n1\nDer Bundesrat erlässt Grundsätze über:\na. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das\nin vergleichbarer Höhe entlöhnt wird:\n\n73\nFHG seit dem 1. Mai 2006 in Kraft unter folgendem Vorbehalt: Art. 55 wird auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt und der verbleibende Art. 41 zu einem späteren Zeitpunkt. (AS 2008 6453). Die Art. 37a und 37b in der\nFassung vom 7. Oktober 2005 sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2008 321).\n74\nSR 783.1\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 78\nBericht BK/Sektion Recht\n\n2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;\n\nArt. 32a Abs. 2\n2\nVerwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener\nRechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder\ngemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse\nhaben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA. Sie können ihr Personal bei einer anderen\nVorsorgeeinrichtung versichern, wenn der Bundesrat sie dazu ermächtigt und die spezialgesetzlichen\nBestimmungen nichts anderes vorsehen.\n\nArt. 32b Abs. 2\n2\nDie Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung sind Arbeitgeber für ihre Angestellten.\n\nArt. 32d Abs. 2\n2\nDie Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und\nmit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche\nArbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind,\nbilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks\nBund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.\n\nIm BPG ist der Begriff des Arbeitgebers von zentraler Bedeutung. Eine Verschiebung der Zuordnung\nzur dezentralen Bundesverwaltung oder umgekehrt vom dezentralen zum externen Bereich hat somit\nwesentliche Konsequenzen für das Anstellungsverhältnis des Personals der betreffenden Organisationseinheit (Unterstellung unter das BPG oder nicht).\n\n"}