{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nDas Bundesverwaltungsrecht kennt eine Vielzahl von organisatorisch aus der zentralen Bundesverwaltung ausgeschiedenen Verwaltungseinheiten. Genau betrachtet lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden:\n\na) In der ersten Fallgruppe überträgt der Bund eine Aufgabe an eine bestehende Organisation, die er weder selbst geschaffen hat noch an deren Kapital er beteiligt ist. Dies ist z.B.\nder Fall bei der EnAW. Rechtsgrundlage für die Aufgabenübertragung dazu ist Art. 17 des\nEnG. Als analoge Fälle sind zu nennen: das Eidg. Rohrleitungsinspektorat nach Art. 17\nAbs. 1 des RLG und das Eidg. Starkstrominspektorat nach Art. 22 des ElG (beide werden\nvon privaten Fachverbänden betrieben). In diesen Fällen hat man es gewissermassen mit\neiner \"echten\" oder \"vollständigen\" Aufgabenübertragung an externe Verwaltungsträger\nzu tun, denn charakteristisch ist hier, dass der Bund in keiner Weise an der Aufgabenerfüllung durch den externen Träger partizipiert.\n\nb) In der zweiten Fallgruppe überträgt der Bund eine Aufgabe an eine von ihm geschaffene\nund verselbstständigte Organisationseinheit. Beispiele hierfür sind die schon mehrfach\ngenannten Anstalten, aber auch etwa die spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften Swisscom und SBB69 sowie die privatrechtlich konzipierte Skyguide AG.70 In solchen Fällen liegt\n\npiele können genannt werden: Erwerb von Fremdleistungen und Sachen, die in der Administration, Werken und\nBetrieben benötigt werden (z.B. Büromaterial, Energie, Fahrzeuge); verwaltungsinterne Leistungen zur Herstellung oder Instandhaltung der Infrastruktur (z.B. Putzarbeiten oder Reparatur- und Sanierungsarbeiten in Büroräumlichkeiten); Verhalten des Bundes als Arbeitgeber gegenüber den in der Bedarfsverwaltung tätigen Angestellten, soweit es nicht die hoheitlichen Beziehungen im Rahmen der Dienstpflicht betrifft; die Schaffung oder\nUnterstützung einer Kinderkrippe durch den Bund für Bundesangestellte.\n63\nVgl. Biaggini, Rz. 30 f.; zum Begriff vgl. Müller, S. 114, Ziff. II/A.\n64\nSägesser, Bundesbehörden, zu Art. 178 BV, Rz. 829.\n65\nHäfelin/Haller, S. 487, Rz. 1700.\n66\nBiaggini, Rz. 27.\n67\nBiaggini, Rz. 35.\n68\nVogel, §6, 1.4, S. 188.\n69\nArt. 1-3 TUG; Art. 1-4 und 8 SBBG.\n70\nSkyguide ist der Form nach eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, welche jährlich eine ordentliche GV\ndurchführt. An dieser GV werden die Aktionärsrechte des Bundes jeweils von einem durch die Vorsteher UVEK\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 76\nBericht BK/Sektion Recht\n\nkeine Aufgabenübertragung auf bestehende Dritte vor; der Bund partizipiert an der Aufgabenerfüllung weiter, sei es als alleiniger Träger der Organisation, was bei allen Anstalten\nund z.B. bei der Skyguide mit einem Aktienkapital zu 99,94 % im Eigentum des Bundes\nund bei der SBB mit einem Aktienkapital zu 100 % im Eigentum des Bundes zutrifft, oder\nsei es als (Mit-)Träger der Organisation mit einem entsprechenden finanziellen Risiko,\nz.B. bei der Swisscom mit einem Aktienkapital zu ca. 52 % im Eigentum des Bundes.\n\nKeine Übertragung auf einen externen Aufgabenträger liegt dagegen vor, wenn sich der Bund an Unternehmen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, welche aber nicht zu den gesetzlich geregelten Verwaltungsaufgaben gehören, bloss beteiligt. Beispiele dafür sind der Verein PPP Schweiz71\nund das Hotel Bellevue Palace in Bern.72\n\n3. Auswirkungen der Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung oder zum externen Bereich\nVerschiedene Erlasse verbinden mit der Zugehörigkeit einer Organisation zur dezentralen Bundesverwaltung konkrete Rechtsfolgen (vgl. dazu ausführlich die Tabelle im Anhang). So kann der Geltungsbereich eines Erlasses an dieser Zugehörigkeit festgemacht sein, oder wichtige materielle Bestimmungen operieren mit dem Begriff der Bundesverwaltung oder dezentralen Bundesverwaltung.\nAllfällige Umteilungen von Organisationen vom verwaltungsexternen Bereich zum dezentralen Bereich\noder umgekehrt können demnach mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein. Dies sei anhand\nfolgender Beispiele aufgezeigt:\n\nund VBS instruierten Vertreter wahrgenommen. Der Bund ist Eigentümer von 99,94% der Aktien, die verbleibenden 0,06% der Aktien gehören u.a. den Flughafenkantonen, Luftfahrtverbänden und Personalverbänden (vgl. Art.\n2 Abs. 2, 5 und 6 VFSD, SR 748.132.1; http://www.skyguide.ch).\n71\nBeim \"Private Public Partnership\" erfolgt die Aufgabenerfüllung durch Verwaltungseinheiten mit privaten Partnern im Rahmen einer vertraglich geregelten längerfristigen Zusammenarbeit (http://pppschweiz.ch).\n72\nDas BELLEVUE PALACE ist das einzige Fünf-Sterne-Hotel in der Schweizer Hauptstadt und gehört zu 99,7\nProzent der Eidgenossenschaft; dazu: http://www.victoria-jungfrau-collection.ch/desktopdefault.aspx/tabid-\n121/305_read-444.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 77\nBericht BK/Sektion Recht\n\na) Finanzhaushaltsgesetz (FHG; SR 611.0)\nArt. 2 Bst. f\nDieses Gesetz gilt für:\nf. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.\n\n"}