{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n2.2.3 Der Begriff der Verwaltungsaufgabe\nDer Begriff der Verwaltungsaufgabe wird in der Verfassung nicht näher definiert. Die Verwaltungsaufgabe kann in einem engeren Sinn als eine im öffentlichen Interesse stehende und in der Verfassung\noder in der Gesetzgebung verankerte Aufgabe definiert werden, die von der Verwaltung umgesetzt\nwerden muss. In diesem Sinne ist sie Vollzugsaufgabe.59 Für die Verwaltungstätigkeit der Verwaltungsträger ist der Begriff der \"Verwaltungsaufgabe\" geläufig geworden.60 Dabei kann es sich um hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben handeln. Man kann sie z.B. in die folgenden Kategorien61\neinteilen:\n\na) Ordnungsaufgaben wie die der Sicherheits- und Verkehrspolizei, der Gewerbeaufsicht, der Gewerbepolizei, der Baupolizei und die Abwehr von Naturgefahren aller Art;\nb) sozialpolitische Aufgaben wie der Arbeitnehmerschutz, der Mieter- und Konsumentenschutz, der soziale Wohnungsbau, das Stipendienwesen, die Sozialversicherung\nund die öffentliche Fürsorge;\nc) Lenkungsaufgaben wie die Raumplanung, die Eigentumspolitik des bäuerlichen Bodenrechts, die Energie- und Verkehrspolitik sowie die Wirtschaftspolitiken (Beschäfti-\ngungs-, Konjunktur-, Geld-, Regional- und Ladwirtschaftspolitik);\nd) Infrastrukturaufgaben wie der Bau- und Betrieb von Verkehrsnetzen (Schiene, Strasse, Luftfahrt) oder von Anlagen der Versorgung und Entsorgung (Wasser, Strom, Gas,\nKehrichtsabfuhr).\n\nUnklar ist jedoch, ob der Begriff der Verwaltungsaufgabe in Art. 178 Abs. 3 BV nicht auch weiter auszulegen und darunter zudem der Erlass von rein sekundären Regelungen zu verstehen ist, wenn dies\ndurch die Bundesverfassung selbst nicht ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Nach diesem Verständnis wäre die Verwaltungsaufgabe keine blosse Vollzugsaufgabe.\n\nNicht zu den Verwaltungsaufgaben gehören jene Tätigkeiten des Gemeinwesens, die vom Begriff der\n\"Bedarfsverwaltung\" erfasst werden.62\n\n57\nBBl 1997 I 589, 626.\n58\nBiaggini, Rz. 1, 32 mit Verweisen; AB 1998 N. 112, 366f.\n59\nVgl. Biaggini, Rz. 29 f.; Sägesser, Bundesbehörden, zu Art. 178 BV, Rz. 813-816; Sägesser, RVOG, zu Art. 2,\nRz. 130.\n60\nTschannen/Zimmerli, §1, Rz. 18.\n61\nTschannen/Zimmerli, §3.\n62\nVPB 60.1, Ziff. 4. In der Literatur gibt es in diesem Bereich keine klaren Definitionen und Abgrenzungen. So\nwerden die Begriffe «Bedarfsverwaltung» und «administrative Hilfstätigkeit» weitgehend identisch verwendet,\nzum Teil wird ihnen eine unterschiedliche Bedeutung zuerkannt, zum Teil überschneiden sich die vorgeschlagenen Begriffsinhalte. Unter administrativer Hilfstätigkeit wird heute nach vorherrschender Lehre jene privatrechtliche Tätigkeit des Staatswesens verstanden, durch die es die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft. Diese Tätigkeiten des Gemeinwesens gehören nicht zu dessen\nVerwaltungsaufgaben bzw. Vollzugsaufgaben. Eine gesetzliche Grundlage ist hierfür nicht erforderlich. Als Beis-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 75\nBericht BK/Sektion Recht\n\n2.2.4 Aufgabenübertragung auf externe Verwaltungsträger\nArt. 178 Abs. 3 BV handelt von der Übertragung von Verwaltungsaufgaben. Die Verfassungsbestimmung äussert sich nur sehr allgemein zu den möglichen Organisations- und Rechtsformen von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Aufgabenträgern.63 Der Verfassungswortlaut geht zwar\ndavon aus, dass die Organisationen und Personen, denen der Gesetzgeber Aufgaben überträgt, \"ausserhalb der Bundesverwaltung stehen\". Damit sind externe Verwaltungsträger gemeint. Ein Bezug zur\nBundesverwaltung ergibt sich nur insoweit, als solche Organisationen und Personen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.64 Dennoch zählt die herrschende Lehre typische Organisationen bzw. Träger\nübertragener Aufgaben zur dezentralen Verwaltung. Nach Häfelin/Haller gehören dazu \"vor allem die\nöffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes. Diese sachlich und personell verselbstständigten Verwaltungsträger besorgen einen bestimmten Kreis von Bundesaufgaben und geniessen dabei in gewissem\nUmfang Autonomie. Die sogenannten selbstständigen öffentlichen Anstalten (…) haben eine eigene\nRechtspersönlichkeit. Die SBB, früher eine unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes,\nist heute eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG). In Frage kommt auch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften oder an öffentlich-rechtliche\nStiftungen des Bundes (Beispiel: Stiftung \"Schweizerischer Nationalpark\").\"65 Und selbst Biaggini, der\nArt. 178 Abs. 3 BV nur auf die \"eigentliche\" Aufgabenübertragung bezieht (und darunter fällt nach\nseiner Auffassung namentlich nicht die Aufgabenübertragung an Anstalten66) räumt ein, dass Art. 178\nAbs. 3 BV jedenfalls weniger weitgehende Formen der Aufgabenauslagerung nicht ausschliesst67. Art.\n178 Abs. 3 BV bietet insofern keine Hinweise für die Beantwortung der Frage, welche Träger von\nVerwaltungsaufgaben zur dezentralen Bundesverwaltung gehören und welche als verwaltungsextern\nzu betrachten sind.\n\nDie Tatsache allein, dass eine Organisation über eine sehr weitreichende Autonomie verfügt, ist noch\nkein Grund, an deren Verwaltungszugehörigkeit zu zweifeln. Massgebend ist vielmehr, ob der Staat\nder Organisation ihre Endziele direkt und rechtlich verbindlich aufgibt.68\n\n"}