{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n b) Gehören die Anstalten und Betriebe zur dezentralen Bundesverwaltung?\nRichtet man den Blick auf Art. 2 Abs. 3 RVOG, wonach dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach\nMassgabe ihrer Organisationserlasse zur Bundesverwaltung gehören, so stellt sich die Frage, ob die\nZuordnung der Anstalten und Betriebe zur dezentralen Bundesverwaltung (Art. 6 Abs. 3 RVOV) gesetzeskonform sei. Die Beantwortung dieser Frage hängt in erster Linie davon ab, was der Gesetzgeber mit der Wendung \"nach Massgabe ihrer Organisationserlasse\" gemeint hat. Versteht man diese\nWendung so, der Gesetzgeber müsse positiv anordnen, dass eine Anstalt oder ein Betrieb (oder sonst\neine Verwaltungseinheit) der dezentralen Bundesverwaltung angehöre, so müsste man feststellen,\ndass der Gesetzgeber in keinem einzigen dem RVOG vorangegangenen formellen Organisationserlass für seine Anstalten eine derartige Zuordnung vorgesehen hat. Dass der Gesetzgeber die fragliche\nWendung beim Erlass des RVOG so gemeint haben könnte, ist deshalb höchst unwahrscheinlich.\nAuch in der Botschaft zum RVOG finden sich keine Hinweise in diese Richtung. Man kann die Wendung \"nach Massgabe ihre Organisationserlasse\" aber auch anders verstehen, nämlich im Sinne einer\nnegativen Abgrenzung. Sie wäre dann etwa wie folgt zu lesen: \"Dezentralisierte Verwaltungseinheiten\ngehören zur Bundesverwaltung, soweit aus ihren Organisationserlassen nichts anderes hervorgeht.\"\nDiese Interpretation erscheint wesentlich plausibler, gerade auch, wenn man noch den nachfolgenden\nAbsatz 4 in Betracht zieht: Danach kann der Bund Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betrauen. Im ersten Fall geht es um Aufgabenübertragungen an Einheiten, die der Bundesverwaltung angehören (und dazu gehören ganz wesentlich die Anstalten, die der Bund kreiert und trägt), im zweiten Fall geht es um Aufgabenübertragungen\nan externe Verwaltungsträger (die der Bund weder kreiert noch trägt).\n\nZwischen diesen beiden, gewissermassen idealtypischen Fallgruppen gibt es allerdings Zwischenformen, deren Zuordnung zur Bundesverwaltung deshalb Schwierigkeiten macht, weil der Bund manchmal einem externen Verwaltungsträger nicht nur eine Aufgabe überträgt, sondern sich zugleich an\nseinem Gesellschaftskapital beteiligt. Diese Problematik wird nachfolgend unter Ziff. 2.2 beleuchtet.\nAn dieser Stelle kann im Sinne eines Zwischenergebnisses jedenfalls festgehalten werden, dass die in\nArt. 6 Abs. 3 RVOV vorgesehene Zuordnung der Anstalten und Betriebe zur dezentralen Bundesverwaltung, solange der jeweilige Grunderlass nichts anderes vorsieht, Art. 2 Abs. 3 RVOG nicht widerspricht.\n\n2.2 Die externen Träger von Verwaltungsaufgaben\n\n2.2.1 Auslegung nach dem Wortlaut\nNach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwal-\n\n52\nDer Fonds für Verkehrssicherheit ist mit zwei Vollzeitstellen die kleinste Anstalt des Bundes mit eigener\nRechtspersönlichkeit; vgl. Art. 3 Unfallverhütungsbeitragsgesetz .\n53\nVogel, a.a.O. S. 282.\n54\nVgl. Gutzwiller, §51.\n55\nArt. 1 IGEG und Art. 68 HMG.\n56\nVogel, S. 74 äussert sich kritisch zur \"hybriden Rechtsform\" der Anstalten im Grenzbereich von zentraler und\ndezentraler Verwaltung: \"Die Betitelung einer Einheit als Anstalt, Stiftung, Institut oder Unternehmen sagt kaum\netwas über deren Unabhängigkeitsgrad aus. (…) Gründet der Staat eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft,\nohne daran irgend jemand zu beteiligen, bleiben die körperschaftlichen Strukturen – mangels Mitgliedern – faktisch suspendiert und es liegt materiell eine öffentlich-rechtliche Anstalt vor.\" Als Beispiel dazu nennt er die SBB,\nbei der bis heute keine Privatbeteiligung besteht (Art. 10 Abs. 2 SBBG).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 74\nBericht BK/Sektion Recht\n\ntung stehen. Mit dieser Vorschrift hat die BV offensichtlich den beinahe gleich lautenden Art. 2 Abs. 4\nRVOG auf Verfassungsstufe gehoben. Der Wortlaut in der Verfassung unterscheidet sich allerdings in\neinem entscheidenden Punkt vom Wortlaut im RVOG: Wo dieses sagt, dass eine solche Übertragung\ndurch die \"Bundesgesetzgebung\" geschehen könne, mithin also auch durch Verordnungsrecht, sagt\ndie Verfassung \"durch Gesetz\". Die Verfassung statuiert mit dieser Bestimmung für die Aufgabenübertragung an Verwaltungsexterne einen Gesetzesvorbehalt: Wenn man verwaltungsexterne Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit Verwaltungsaufgaben betrauen will,\ndann muss das der Gesetzgeber vorsehen.\n\n2.2.2 Entstehungsgeschichte\nDie Auslegung nach dem Wortlaut wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt: Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass zu Art. 178 Abs. 3 BV eine engagierte Debatte stattfand, während\ndie beiden ersten Absätze vom damaligen bundesrätlichen Entwurf (Art. 166 E-BV)57 in den Räten\ndiskussionslos angenommen wurden. Die von den zuständigen Kommissionen beantragte, aber verworfene Lösung hätte es ermöglicht, in einem allgemeinen Gesetz wie dem RVOG die Voraussetzungen für eine Aufgabenübertragung generell zu umschreiben. Im Unterschied dazu verlangt nun die\ngeltende Fassung, die dem bundesrätlichen Entwurf entspricht, eine bereichsspezifische formellgesetzliche Ermächtigung zur Aufgabenübertragung.58 Aufgaben werden folglich jeweils durch einen\nauf den Einzelfall zugeschnittenen spezialgesetzlichen Erlass übertragen.\n\n"}