{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nDie Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist organisationsrechtlich eine von der zentralen Bundesverwaltung getrennte Organisation des Bundes. Sie lässt sich aber abstrakt nicht nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit definieren. Als organisationsrechtlicher Typus ist sie zur Wahrnehmung und Erfüllung aller Arten von staatlichen Aufgaben geeignet. Die Rechtspersönlichkeit der Anstalt dient der\nrechtlichen Verselbstständigung eines Verwaltungsteils.47 Trotz dieser Verselbstständigung ist die\nAnstalt aber Teil eines (höheren) Ganzen und kann im staatlichen Organisationsgefüge nicht die Stellung einer isolierten Einheit einnehmen. Sie trägt sich im Gegensatz zu einer juristischen Person des\nPrivatrechts nicht selbst, sondern verfügt über eine externe Trägerschaft.48 Ohne direkt der hierarchisch gegliederten Zentralverwaltung anzugehören, hängt die Anstalt rechtlich und finanziell doch\nvom Mutterwesen, d.h. hier vom Bund ab.49 Mit Vogel50 ist somit festzuhalten, \"dass sich die Anstalt\nvon ihrem Wesen her für die Einräumung von Autonomie besonders eignet, der Abnabelung aber\ngleichzeitig systemnotwendige Grenzen setzt. Trotz Rechts- und Handlungsfähigkeit bleiben wesentliche Entscheidungsbefugnisse der Anstalt bzw. ihren Organen entzogen. Die Zwecksetzung ist eine\nexterne und erweist sich als relativ starr. (…) Letztlich ist diese zwingende Anbindung an den Anstaltsträger gerade Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung. Der konkrete Einfluss des Mutterwesens kann jedoch im Einzelfall sehr unterschiedlich sein.\"\n\nDie Anstalt als historisch gewachsenes Rechtsgebilde steht ausserhalb der Regelungen des Privatrechts; sie wird ausschliesslich vom öffentlichen Recht erfasst. So sind die öffentlich-rechtlichen Kör-\nperschaften51 und Anstalten des Bundes und der Kantone ausdrücklich im Zivilgesetzbuch vorbehalten (Art. 59 Abs. 1 und 3 ZGB).\n\n41\nVogel, §12, Ziff. 2.1., S. 281.\n42\nVgl. für diese Charakterisierung Tschannen/Zimmerli, § 7.\n43\nNach Art. 8 Abs. 3 RVOV verfügen die selbstständigen Anstalten und Betriebe \"in der Regel\" über eigene\nRechtspersönlichkeit. Diese Bestimmung ist offensichtlich rein deklaratorischer Natur. In jüngerer Zeit werden die\nöffentlichrechtlichen Anstalten passend zu ihrer Autonomie immer mehr mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet\n(Tschannen/Zimmerli, § 7, Rz. 6,7, 9).\n44\nVgl. Art. 19 Abs. 1 Bst a VG.\n45\nHäfelin/Müller, Rz. 1320, 1323.\n46\nSo z.B. auch in Art. 2 POG; Art. 1. Abs. 1 Bundesgesetz über das SIR.\n47\nVogel, §12, Ziff. 2.2.\n48\nVogel, § 12, Ziff. 2.3. mit Literaturhinweisen.\n49\nVgl. BGE 105 Ib 348, 357.\n50\nVogel, §12, Ziff. 2.2. S. 283.\n51\nDie Rechtsform der Körperschaft ist eine juristische Person, deren „Körper“ aus einzelnen natürlichen oder\njuristischen Personen besteht. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft wird definiert als eine durch staatlichen Erlass oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geschaffene, mitgliedschaftlich aufgebaute Organisationseinheit mit\neigener Rechtspersönlichkeit, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, bei deren Erfüllung die Mitglieder\nmitwirken. Die Struktur der Körperschaft ist im Gegensatz zur Anstalt demokratisch-genossenschaftlich geprägt.\nIn diesem Sinne kann von einem Selbstverwaltungskörper gesprochen werden. Darunter fallen die altrechtlichen\nKorporationsgemeinden oder Alpgemeinden (vgl. Vogel, § 13, Ziff. 1.2., S. 307).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 73\nBericht BK/Sektion Recht\n\nDie Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit verfügt in der Regel über eigene Organe und bildet einen\neigenen Rechnungskreis (vgl. Art. 8 Abs. 3 RVOV). Die Anstalt erscheint nicht nur als Einrichtung des\nöffentlichen Rechts, sondern als ein rechtlich verselbstständigtes Zweckvermögen52, entsprechend\nder privatrechtlichen Stiftung als analoge Form des schweizerischen Privatrechts.53 Dies gilt allerdings\nnicht unbedingt und ausschliesslich. So sind gewisse Anstalten wie die Eidg. Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne sowie die Eidg. Forschungsanstalten ohne persönliches Substrat (als Gegensatz zum reinen Vermögenssubstrat) überhaupt nicht denkbar.54\n\nDie Anstalten werden in den sie konstituierenden Gesetzen manchmal auch als \"Institute\" und dergleichen bezeichnet. Dies trifft z.B. zu für das Institut für Geistiges Eigentum oder das Schweizerische\nHeilmittelinstitut \"Swissmedic\". Aus den massgebenden Rechtsgrundlagen55 geht jedoch jeweils klar\nhervor, dass diese \"Institute\" rechtlich Anstalten sind und eigene Rechtspersönlichkeit haben.56 Mit\nanderen Worten: Mit dem Ausdruck \"Institut\" wird nicht die Rechtsform umschrieben, sondern der\nAusdruck ist Bestandteil des Namens der betreffenden Einheit.\n\n"}