{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n b) Die Verwaltungskommissionen\nDie Verwaltungskommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der\nWahrnehmung ihrer Aufgaben; es steht ihnen im Gegensatz zu den Behördenkommissionen keine\ndirekte Entscheidungskompetenz zu (neuer Art. 57a Abs. 1 RVOG)31. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für eine neue Entschädigungsregelung für die ausserparlamentarischen Kommissionen hat\nsich indessen gezeigt, dass trotz dieser formalen Unterschiede die Grenzen bei Behörden- und Verwaltungskommissionen bezüglich Kompetenzspielräume sowie der ökonomischen und gesellschaftlichen Wirkungsbereiche oft fliessend sind. Behördenkommissionen mit einer eng begrenzten Entscheidungskompetenz können Verwaltungskommissionen gegenüberstehen, die in gesellschaftlich\nbrisanten Bereichen (z.B. Ethik32, Genetik33 und Strahlenschutz34) aufgrund von hochwertigem Spezialistenwissen einen sehr grossen Einfluss auf die Entscheidfindung besitzen. Die zu erarbeitende\nEntschädigungsregelung wird diesen Umständen Rechnung zu tragen haben. Über die definitive Zuordnung der Verwaltungskommissionen entweder zur dezentralen Bundesverwaltung oder zur zentralen Bundesverwaltung kann erst im Lichte der Ausführungsbestimmungen zum neuen Art. 57g\nRVOG35 über die Entschädigungsregelung bei den ausserparlamentarischen Kommissionen entschieden werden.\n\n2.1.5 Die anderen administrativ zugeordneten Verwaltungseinheiten\nZur dezentralen Bundesverwaltung werden nach der Literatur neben den ausserparlamentarischen\nKommissionen auch andere administrativ zugewiesene Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, wie der\nEDÖB, die Bundesanwaltschaft, die UBI36, der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, das Büro für Flugunfalluntersuchung und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen\n(heute \"Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe\") gezählt.37 Diese Verwaltungseinheiten sind\nrechtlich nicht verselbstständigt und müssen im Anhang aufgenommen werden.\n\n2.1.6 Die selbstständigen Anstalten und Betriebe\n\na) Begriff\nNach Art. 6 Abs. 3 RVOV gehören insbesondere auch die selbstständigen Anstalten und Betriebe zur\ndezentralen Bundesverwaltung.\n\nDer Begriff \"Betrieb\" wird in der RVOV nicht präzisiert, aber im öffentlichen Recht des Bundes oft verwendet, z.B. im Arbeitsgesetz38 oder im Bundesgesetz über die Unfallversicherung39. Er bezeichnet\njedoch keine besondere Rechts- oder Organisationsform. Historisch lässt er sich in Bezug auf die\nfrüheren Rüstungs- und Regiebetriebe des Bundes (z.B. SBB, PTT) verstehen. Heute kommt dem\nBegriff keine eigenständige Bedeutung mehr zu.40\n\n29\nStatt vieler: Sägesser, RVOG, Art. 157, Rz. 26, 30.\n30\nVgl. dazu auch den Corporate-Governance-Bericht, BBl 2006 8233, 8268.\n31\nVgl. Fn. 12.\n32\nArt. 23 GTG.\n33\nArt. 35 GUMG; SR 810.12; Art. 30 ff. GUMV; SR 810.122.1.\n34\nArt. 9 StSV.\n35\nVgl. Fn. 12.\n36\nDie UBI ist gerichtsähnlich ausgestaltet und übt auch entsprechende Funktionen aus (Art. 86 Abs. 1 BGG).\n37\nSägesser, RVOG, zu Art. 2, Rz. 72f.\n38\nArG.\n39\nUVG.\n40\nSägesser, RVOG, zu Art. 2, Rz. 117f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 72\nBericht BK/Sektion Recht\n\nEine \"Anstalt\" wird in der Lehre als eine durch Gesetz geschaffene Organisation mit einem klar umrissenen Aufgabenbereich bezeichnet, in welchem sie über eine grosse Autonomie verfügt.41 Anstalten\nsind Organisationseinheiten des öffentlichen Rechts, die durch den Gesetzgeber errichtet und von der\nzentralen Bundesverwaltung organisatorisch abgesetzt werden.42 Anstalten haben – im Gegensatz zu\nden Behördenkommissionen (Ziff. 2.1.4) – in der Regel eigene finanzielle und personelle Ressourcen.\nWie weit ihre Autonomie geht, hängt von der konkreten gesetzlichen Grundlage ab. Nicht begriffswesentlich ist dagegen, ob eine Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit hat.43 In der Praxis, insbesondere in\nder Beziehung zu Kunden der Anstalt, ist dieser Faktor von untergeordneter Bedeutung, zumal der\nBund subsidiär auch für die Verpflichtungen rechtlich selbstständiger Verwaltungsträger haftet.44\n\nAnstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können in eigenem Namen auftreten und über eigenes\nVermögen verfügen. Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit treten im Namen des Trägergemeinwesens\nauf und verfügen über Vermögenswerte des Trägergemeinwesens45.\n\nIm allgemeinen Sprachgebrauch werden die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit als \"selbstständige Anstalten\" bezeichnet. Davon ist der Sprachgebrauch in der Gesetzgebung klar zu unterscheiden: Hier charakterisiert er nicht die rechtliche Selbstständigkeit im Sinne eigener Rechtspersönlichkeit, sondern die organisatorische Autonomie.46\n\n"}