{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n2.1.3 Bisherige organisationsrechtliche Abgrenzungen\nWie bereits ausgeführt (Ziff. 2.1.2), gehören nach Art. 2 Abs. 3 RVOG die dezentralisierten Verwaltungsträger zur Bundesverwaltung, soweit aus ihren Organisationserlassen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Auf Verordnungsstufe werden die rechtlich selbstständigen Anstalten der dezentralen Bundesverwaltung zugewiesen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f RVOV). Im Anhang der RVOV wird nur ein Teil der\nAnstalten der dezentralen Bundesverwaltung zugewiesen22, andere hingegen nicht (Post, SUVA).\nZwar sieht Art. 6 Abs. 4 RVOV vor, dass nur die wichtigsten Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung im Anhang aufgeführt werden. Die Post und die SUVA würden aufgrund ihrer Bedeutung aber\nzweifellos dazu gehören. Da zudem weder die organisationsrechtlichen Bestimmungen zur SUVA im\nUVG noch das POG diese Anstalten der dezentralen Bundesverwaltung zuordnen, kann deren Nichtberücksichtigung im Anhang der RVOV so verstanden werden, dass die Post und die SUVA nicht zur\ndezentralen Bundesverwaltung gehören. Nach diesem Verständnis bestimmt der Bundesrat de facto\nmittels Verordnung, welche rechtlich selbstständigen Anstalten der (dezentralen) Bundesverwaltung\nangehören und welche ganz aus der Bundesverwaltung ausgegliedert sind.\n\n2.1.4 Die ausserparlamentarischen Kommissionen\nDie ausserparlamentarischen Kommissionen besitzen keine Rechtspersönlichkeit, obwohl dies auch\ndenkbar wäre. Die Aufgabenerfüllung durch ausserparlamentarische Kommissionen (Behörden- und\nVerwaltungskommissionen) ist dann angezeigt, wenn ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, das\nin der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist, der frühzeitige Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise dies verlangt oder die Aufgabe durch eine weisungsungebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.23\n\na) Die Behördenkommissionen\nDie Behördenkommissionen wie z. B. die Wettbewerbskommission24, die Eidg. Kommunikationskom-\nmission25 und die Eidg. Elektrizitätskommission26 sind im Gegensatz zu den Verwaltungskommissionen Entscheidungsgremien (neuer Art. 57a Abs. 2 RVOG27). Bei den übertragenen Aufgaben kann es\nsich um solche der Eingriffsverwaltung handeln28. In erster Linie können Behördenkommissionen Ver-\n\n16\nDer Dienst für Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist nach der OV-EJPD dem Generalsekretariat\ndes EJPD zugeordnet (Art. 4 Abs. 3 OV-EJPD). Im Anhang RVOV wird der Dienst als dezentrale Verwaltungseinheit aufgeführt.\n17\nHeute: Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe.\n18\nAdministrativ dem GS UVEK zugeordnet, Art. 40 VPG; Art. 13a OV-UVEK.\n19\nArt. 15a der OV-EVD.\n20\nArt. 15b der OV- EVD.\n21\nDie ElCom ist die unabhängige staatliche Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich. Sie überwacht die Einhaltung des Stromversorgungs- und Energiegesetzes, trifft die dazu nötigen Entscheide und erlässt Verfügungen.\n22\nBereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, ETHZ, ETHL, PSI, WSL, EMPA, EAWAG, Swissmedic, SIR, EIGE, RAB, EAV, PUBLICA.\n23\nNeuer Art. 57b RVOG (BBl 2008 2303). Die Bestimmung tritt voraussichtlich auf den 1. Januar 2009 in Kraft.\nVgl. auch Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen,\nBBl 2007 6641, 6652\n24\nArt. 19 Abs. 1 KG.\n25\nArt. 56 Abs. 2 FMG.\n26\nArt. 8 Abs. 3, 21-23 StromVG.\n27\nVgl. Fn. 12.\n28\nTschannen/Zimmerli, § 4, Rz 3: Diese liegt vor, wenn der Verwaltungsträger Rechte und Freiheiten des Individuums beschränkt. Mittels Eingriffsverwaltung werden dem Bürger Verpflichtungen und Belastungen auferlegt;\nsie tritt befehlend auf und bedient sich in der Regel hoheitlicher Handlungsformen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 71\nBericht BK/Sektion Recht\n\nfügungen nach Art. 5 VwVG erlassen; es stehen ihnen aber auch informelle Handlungsformen (z.B.\nBeratungstätigkeiten) offen.\n\nZur Schaffung einer Behördenkommission bedarf es einer formellen gesetzlichen Grundlage.29 Die\nKompetenz zur Schaffung und damit auch zur Änderung und Auflösung von Behördenkommissionen\nliegen somit beim Gesetzgeber. Er siedelt die Behördenkommissionen nicht direkt beim Bundesrat\noder ausserhalb der departementalen Strukturen an, sondern weist sie in der Regel einer Verwaltungseinheit (z.B. Generalsekretariat oder Bundesamt) administrativ zu. Zu Recht sind sie daher Teil\nder dezentralen Bundesverwaltung30 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 RVOV), weshalb dieser Frage\nder Zuordnung im Folgenden nicht weiter nachgegangen werden muss.\n\n"}